Hier sind alle Beiträge aufgelistet, die mit online-recht verschlagwortet sind.
In der Geschichte Namens "Facebook und Datenschutz" wird ein neues Kapitel aufgeschlagen.
Die IHK Schleswig-Holstein ist in die rechtliche Auseinandersetzung mit dem ULD – Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein – eingetreten:
Wir sind froh, dass es jetzt zu einer gerichtlichen Klärung kommt, weil die bereits entstandenen Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaft in Schleswig-Holstein ausgeräumt werden können", so Marcus Schween, Federführer Recht der IHK Schleswig-Holstein. Die IHK Schleswig-Holstein ist dabei naturgemäß an einer möglichst schnellen Rechtsklärung interessiert.
Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
Ich hoffe mal auch das es hier schnell zu einer Klärung kommt und man als Websitebetreiber endgültig weiß wie man sich verhalten soll.
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Kostenlose Angebote im Web sind nicht immer für alle kostenlos, dass sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Viele Angebote sind zum Beispiel nur für den privaten Gebrauch kostenlos und nicht für den Einsatz auf kommerziellen Websites gedacht, wie im folgenden Fall
AG Düsseldorf: 600 EUR Schadensersatz für Online-Gedicht
Auch wenn Gedichte auf einem Online-Portal kostenlos für private Zwecke zur Verfügung gestellt werden, so stellt die Übernahme für eine durch Werbung finanzierte Internetseite einen Urheberrechtsverstoß dar (AG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2011 – Az.: 57 C 14084/10). [...]
Quelle: dr-bahr.com
Deswegen sollte man als Webmaster immer darauf achten, und das gilt genau so für Fotos ind Icon-Sammlungen, ob man zum einen die Sachen überhaupt auf einer Website einbinden darf und zum zweiten ob die Website auch eine "kommerzielle" sein darf.
Speziell bei Icon- und Grafik-Sammlungen gibt es viele kostenlose Angebote, die aber für den Einsatz auf kommerziellen Websites nicht erlaubt sind. Und wenn ich mich an die Definition "kommerzielle Website" richtig erinnere, dann muss die Website an sich keine großen Einnahmen erzielen, es reicht die Gewinnabsicht.
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Im Endeffekt wird das wohl darauf hinauslaufen, das die Betreiber von deutschen Websites die Buttons von diversen sozialen Netzwerken löschen werden müssen. Worum geht es? Im Beschluss vom 08 Dezember 2011 hat sich der "Düsseldorfer Kreis" zum Datenschutz in sozialen Netzwerken geäußert. Hier ein Auszug aus dem PDF:
Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, [...] ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.
Wer jetzt denkt, na gut, dann binde ich halt ein Info-Popup ein oder greife auf die 2-Klick-Lösung zurück (z. B. von heise), der kann sich die Mühe sparen. Man sollte sich auch den vor- und auch den letzten Absatz des PDF-Dokumentes durchlesen, in dem es sinngemäß heißt, dass die deutschen Webmaster in der Regel gar nicht wissen, was, wie und wann übertragen wird und daher auch keine qualifizierte Informationen und Aufklärung abgeben können.
Zumal in der Vergangenheit schon an einigen Stellen hingewiesen wurde, dass den Datenschützern die 2-Klick-Lösung nicht reicht.
In diesem Zusammenhang empfehle ich auch den Artikel von RA Martin Bahr.
Wer als Betreiber auf seinen Websites Buttons von sozialen Netzwerken einsetzt und wer als Unternehmer, Selbständiger etc. eine Facebook-Page betreibt, der ist einer saftigen Abmahnung um ein gutes Stück näher gekommen.
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Zur Abwechslung mal zwei Kurzmeldungen zum Thema Web und Recht.
LG Düsseldorf: Webseite muss Pressemitteilung bereits im Teaser als Werbung kennzeichnen
In der ersten Meldung geht es um die Übernahme der Pressetexte durch ein werbefinanziertes Online-Portal. LG Düsseldorf ist der Meinung das in solchem Fall die Pressemeldung schon bereits im Teaser (Anreißertext) als Werbung gekennzeichnet werden muss.
Im zweiten Artikel widmet man sich den Referenzen und ob man sie nennen darf: Darf ein Designer Auftragsarbeiten als Referenz veröffentlichen?
Fazit des Artikels ist:
Fazit: Wenn eine anderslautende vertragliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer nicht besteht, wird der Designer seine Auftragsarbeiten in der Regel als Referenz veröffentlichen dürfen. Ausnahmen bestätigen die Regel.
Ich liebe diese klaren und absolut eindeutigen Aussagen.
Es ist keine zwei Monate her, wie ich berichtet habe, dass man nun Google Analytics ohne Beanstandungen in Deutschland nutzen kann und was man dafür machen muss. Gestern las ich auf Datenschutzbeauftragter-Info.de Hinweis auf folgenden Tweet:
Mit Weichert ist Thilo Weichert gemeint. Der Autor des Tweets ist Stephan Hansen-Oest Fachanwalt für IT-Recht.
Was ich denke? Abwarten und Tee trinken.
Nun gibt es zu diesem Thema einen Gerichtsurteil:
Das LG Aschaffenburg (Urt. v. 19.08.2011 – Az.: 2 HK O 54/11) hat entschieden, dass eine kommerzielle Facebook-Seite ein vollständiges Impressum haben muss.
Quelle: dr-bahr.com.
Was heißt das konkret? Auf der Facebook-Seite muss man entweder ein vollständiges Impressum integrieren oder auf ein vollständiges Impressum verweisen, welches mit maximal zwei Klick zu erreichen ist, siehe auch Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten gerichtlich bestätigt:
Begrüßenswert ist, dass das Gericht den direkten Link auf das Impressum der eigenen Website für zureichend erklärt. Damit braucht man zum Beispiel das eigene Impressum nicht auf der Facebook-Seite noch ein Mal aufzuführen und bei jeder Änderung anzupassen.
Daher habe ich mich dafür entschieden, die Infos-Box in der Sidebar zu opfern und dort lediglich die Zeile (weiterlesen…)
Zwei interessante Meldungen zum Thema Online-Recht, die ich bei RA Michael Seidlitz gefunden habe. Hier die erste Fragestellung:
Muss mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur rechtliche Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme prüfen?
Laut KG Berlin 19. Zivilsenat ist die Antwort nein, weil u.a.:
[...] Die Beklagte schuldete der Klägerin zunächst nicht die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter, sondern lediglich die Erstellung eines den graphischen Ansprüchen der Klägerin entsprechenden Logos. [...]
Quelle: Bürgerservice Berlin
Die zweite Fragestellung:
Sind 25% fehlerhafter HTML-Code bei einer 600 Euro Website hinnehmbar?
In einer mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) dies bejaht:
Es ist also nach Auffassung des Gerichts vollkommen in Ordnung, dass man als Webdesigner zu 25% fehlerhaften HTML Code abliefert und mit einer veralteten Tabellenstruktur eine Internetseite abliefert die zudem mit dem Kunden nicht abgesprochen ist. Sie muss sich nur prinzipiell als Internetseite eignen.
Quelle: hb-law.de