Keine Haftung für fremde Inhalte, die durch Frames eingebunden sind

Es geschehen noch Zeichen und Wunder. Nach dem neuerlichen Urteil durch das OLG München, dass bei vielen nur stummes Kopfschüutteln verursacht hat, ist das folgende Urteil aus Köln ein wahrer Balsam für die Webworker-Seele.

Das OLG Köln hat nämlich entschieden (OLG Köln, Urt. v. 14.09.2012 – Az.: 6 U 73/12), dass wenn man fremde Inhalte durch Frames einbindet, man sich diese nicht zu eigen macht und dem entsprechend auch nicht für die dadurch entstandenen Urheberrechtsverletzungen haftet.

Im konkreten Fall ging es darum, dass der Betreiber einer Website, das Amazon-Partnerprogramm bzw. eine Amazon-Unterseite via Frame eingebunden hat und es bei Amazon selber zu einem Verstoß gegen das Urheberrecht gab. Die Kölner Richter entschieden, dass der Webmaster weder als Täter noch als Teilnehmer haftet. Mit der Frame verweist er lediglich auf das Angebot.

Gefunden bei Kanzlei Dr. Bahr.

Ich persönlich finde dieses Urteil sehr gut und vor allem ist es nah an der Realität. Bindet man die dynamischen Werbeformen von Amazon & Co. ein, die sehr häufig als iframes daher kommen, dann hat man als Webmaster gar keinen Einfluss was da ausgeliefert wird und dem entsprechend ist es auch nur logisch, dass man für die ausgegebenen Inhalte nicht haftet.

Es bleibt nur zu hoffen, dass nicht bald irgendein anderes OLG ein Urteil fällt, dass in die andere Richtung geht.

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Ein Kommentar

  1. Ich denke, das Urteil wird nicht verallgemeinerbar sein. Mit Sicherheit muss zwischen Inhalten unterschieden werden, die man bewusst und gezielt einbindet, und solchen, auf die man, wie hier, keinen Einfluss hat. Bei Ersteren ist die Annahme, dass man sie sich zu eigen macht, sehr naheliegend. Und ein weiterer Satz aus dem Urteil ist entscheidend:

    “b) Einer Haftung des Antragsgegners als Anstifter oder Gehilfe für die Veröffentlichung rechtsverletzender Inhalte auf amazon-Seiten, die für Nutzer seiner Internetseite sichtbar werden, steht jedenfalls entgegen, dass der dafür erforderliche, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließende Teilnehmer­vorsatz nicht glaubhaft gemacht ist.”

    Sprich, es fehlte am Vorsatz. Wer dagegen rechtsverletzende Inhalte von einer anderen Site bewusst auf seiner Site einbindet, also vorsätzlich handelt, sollte sich also auf das Urteil besser nicht verlassen.

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